Stromkostenerstattung für CPAP-Geräte – Was zahlt die Krankenkasse?

CPAP-Geräte sind für Menschen mit Schlafapnoe medizinisch notwendig und aus dem Alltag nicht wegzudenken. Sie sorgen Nacht für Nacht für eine stabile Atmung und schützen vor Folgeerkrankungen. Gleichzeitig verursachen sie laufende Stromkosten, die sich über Monate und Jahre summieren können. Viele Betroffene wissen nicht, dass diese Kosten unter bestimmten Voraussetzungen von der Krankenkasse ganz oder teilweise erstattet werden. Genau hier setzt dieser Ratgeber an und erklärt verständlich, was die Krankenkasse zahlt, wie hoch die Erstattung ausfallen kann und wie Sie Ihren Anspruch geltend machen.

Stromkostenerstattung für CPAP-Geräte – Was zahlt die Krankenkasse?
Stromkostenerstattung für CPAP-Geräte – Was zahlt die Krankenkasse?

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Stromkosten für CPAP-Geräte können von der Krankenkasse erstattet werden.
  • Rechtsgrundlage ist § 33 SGB V zur Hilfsmittelversorgung.
  • Die Erstattung erfolgt entweder pauschal oder verbrauchsabhängig.
  • Ein formloser Antrag reicht in vielen Fällen aus.
  • Eine rückwirkende Erstattung ist häufig bis zu vier Jahre möglich.

Übernimmt die Krankenkasse die Stromkosten für ein CPAP-Gerät?

Ja. Wenn das CPAP-Gerät ärztlich verordnet und von der Krankenkasse genehmigt ist, können auch die laufenden Stromkosten erstattet werden. Die genaue Höhe und Form der Erstattung legt jede Krankenkasse individuell fest.

Gesetzliche Grundlage der Stromkostenerstattung

Die Basis für die Stromkostenerstattung bildet § 33 SGB V. Dieser regelt den Anspruch auf medizinische Hilfsmittel. Nach gängiger Rechtsprechung gehören zu einem Hilfsmittel nicht nur Anschaffung und Wartung, sondern auch zwingend notwendige Betriebskosten. Dazu zählt bei CPAP-Geräten ausdrücklich der Stromverbrauch. Voraussetzung ist immer, dass das Gerät medizinisch notwendig ist, ärztlich verordnet wurde und eine Genehmigung der Krankenkasse vorliegt. Die Krankenkasse hat jedoch einen Ermessensspielraum. Das bedeutet, sie entscheidet selbst, ob sie pauschal zahlt oder den tatsächlichen Verbrauch ersetzt.

Lesen Sie auch:  Schlafapnoe - Wenn der Atem im Schlaf aussetzt

Voraussetzungen für den Anspruch auf Kostenerstattung

Ein Anspruch besteht nicht automatisch, sondern ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Das CPAP-Gerät muss dauerhaft genutzt werden und medizinisch notwendig sein. In der Regel verlangt die Krankenkasse einen Nachweis über die regelmäßige Anwendung. Zusätzlich sind Geräteinformationen wichtig, etwa Hersteller, Modell und Leistungsaufnahme. Auch der Nachweis über die Genehmigung des Hilfsmittels ist entscheidend. Ohne diese Unterlagen wird ein Antrag häufig abgelehnt oder verzögert bearbeitet.

Antrag auf Stromkostenübernahme richtig stellen

Der Antrag auf Stromkostenerstattung kann meist formlos erfolgen. Viele Krankenkassen akzeptieren ein kurzes Schreiben per Post oder über das Online-Portal. Einige Kassen stellen eigene Formulare zur Verfügung. Dazu gehören unter anderem die Techniker Krankenkasse, die BARMER, die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland oder die Heimat Krankenkasse.
Dem Antrag sollten folgende Unterlagen beiliegen:

  • Ärztliche Verordnung des CPAP-Geräts
  • Angaben zum Gerät und dessen Stromverbrauch
  • Nachweis der regelmäßigen Nutzung
  • Optional eine Kopie der Stromrechnung

Pauschale oder verbrauchsabhängige Erstattung

Krankenkassen nutzen zwei Modelle zur Kostenerstattung. Bei der Pauschale wird ein fester monatlicher oder jährlicher Betrag gezahlt. Diese Lösung ist einfach und erfordert wenig Nachweise. Bei der verbrauchsabhängigen Erstattung wird der tatsächliche Stromverbrauch berechnet. Dafür sind detaillierte Angaben nötig, etwa zur täglichen Laufzeit und Leistungsaufnahme. Welche Variante gilt, hängt ausschließlich von der jeweiligen Krankenkasse ab. Einheitliche Regeln existieren nicht.

Beispielhafte Erstattung durch Krankenkassen

Die Höhe der Erstattung variiert deutlich. Die folgende Tabelle zeigt typische Richtwerte aus der Praxis:

Krankenkasse Erstattungssatz / Pauschale
AOK Sachsen-Anhalt 2 € pro Monat (24 € pro Jahr)
Techniker Krankenkasse 3 € pro Monat ohne Befeuchter, zusätzlich 3 € mit Befeuchter
VIACTIV Krankenkasse Verbrauchsbezogen, keine Pauschale
AOK NordWest Verbrauch oder 2,70 € pro Monat
DAK-Gesundheit 5 Cent pro Tag (18,25 € pro Jahr)
Lesen Sie auch:  Schlafapnoe Maske: Ihr Weg zu besserem Schlaf und neuer Lebensqualität

Die Angaben beruhen auf Recherchen und Erfahrungswerten aus Foren. Verbindlich ist immer die Auskunft Ihrer eigenen Krankenkasse.

Rückwirkende Erstattung der Stromkosten

Viele Krankenkassen ermöglichen eine rückwirkende Erstattung. Häufig sind Zeiträume von bis zu vier Jahren möglich, etwa bei der IKK classic. Voraussetzung ist, dass die Nutzung des CPAP-Geräts für diesen Zeitraum nachgewiesen werden kann. Stromrechnungen, alte Bescheide und Gerätedaten sollten daher gut aufbewahrt werden. Eine rückwirkende Antragstellung lohnt sich besonders für langjährige CPAP-Nutzer.

Fazit

Die Stromkostenerstattung für CPAP-Geräte ist ein oft übersehener, aber wichtiger Anspruch. Auch kleine monatliche Beträge summieren sich über Jahre zu spürbaren Entlastungen. Da jede Krankenkasse eigene Regeln hat, lohnt sich eine direkte Nachfrage immer. Mit einem formlosen Antrag und den richtigen Unterlagen sichern sich viele Betroffene Geld zurück, das ihnen rechtlich zusteht.

Bewerten Sie den Artikel jetzt!
[Total: 1 Average: 5]

Zeige mehr
Schaltfläche "Zurück zum Anfang"